(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben, ob das Bauvorhaben den im § 1 angeführten Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung, daß der Enteignungsantrag den vorangeführten Bestimmungen entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Enteignungsverfahren mit Bescheid einzuleiten. Wenn der Enteignungsantrag Baulichkeiten betrifft, die außerhalb eines Assanierungsgebietes liegen (§ 1 Abs. 2), so ist das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern bekanntzugeben, das eingeleitete Enteignungsverfahren zu unterbrechen und erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren fortzusetzen. Diese Frist wird um den Zeitraum von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Interessenbescheides, wonach der geplante Umbau zu Assanierungszwecken im öffentlichen Interesse gemäß § 19 Abs. 2 Z 4a des Mietengesetzes liegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides verlängert. Eine gesonderte Berufung gegen den Einleitungsbescheid ist nicht zulässig.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben, ob das Bauvorhaben den im Paragraph eins, angeführten Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung, daß der Enteignungsantrag den vorangeführten Bestimmungen entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Enteignungsverfahren mit Bescheid einzuleiten. Wenn der Enteignungsantrag Baulichkeiten betrifft, die außerhalb eines Assanierungsgebietes liegen (Paragraph eins, Absatz 2,), so ist das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern bekanntzugeben, das eingeleitete Enteignungsverfahren zu unterbrechen und erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren fortzusetzen. Diese Frist wird um den Zeitraum von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Interessenbescheides, wonach der geplante Umbau zu Assanierungszwecken im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, des Mietengesetzes liegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides verlängert. Eine gesonderte Berufung gegen den Einleitungsbescheid ist nicht zulässig.