Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Widerspruch
§ 14.Paragraph 14,
Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (§ 13 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Bei Baulichkeiten, die den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) entsprechen, kann der Eigentümer den Widerspruch weiters darauf gründen, daß die mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert werden, daß sie der Mindestgröße und der normalen Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und den Wohnungsinhabern keine unzumutbare Belastung ihres Wohnungsaufwandes durch die Kosten der Verbesserungsmaßnahmen erwächst. Die Erhöhung des Wohnungsaufwandes ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der zu entrichtende erhöhte Wohnungsaufwand mehr als der Mietzins betrüge, der für eine der Größe nach vergleichbare, in der Gemeinde oder – in Ermangelung einer solchen – in deren Umgebung unter Gewährung eines Wohnbauförderungsdarlehens neu errichtete Klein- oder Mittelwohnung nach § 32 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig wäre. Liegt die Baulichkeit innerhalb eines Assanierungsgebietes, so ist im Falle der vorgesehenen Verbesserung ein Widerspruch nur dann zulässig, wenn die Baulichkeit die sonstige Assanierung nicht erschwert oder damit alle städtebaulichen Mißstände (§ 6 Abs. 1 und 2) beseitigt werden, oder die Baulichkeit in ein Assanierungsvorhaben nicht einbezogen werden soll. Ist eine Gebietskörperschaft Eigentümer des Grundstückes, so kann sie ihren Widerspruch ferner darauf gründen, daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird. Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Paragraph 13, Absatz 3,) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Bei Baulichkeiten, die den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) entsprechen, kann der Eigentümer den Widerspruch weiters darauf gründen, daß die mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert werden, daß sie der Mindestgröße und der normalen Ausstattung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und den Wohnungsinhabern keine unzumutbare Belastung ihres Wohnungsaufwandes durch die Kosten der Verbesserungsmaßnahmen erwächst. Die Erhöhung des Wohnungsaufwandes ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der zu entrichtende erhöhte Wohnungsaufwand mehr als der Mietzins betrüge, der für eine der Größe nach vergleichbare, in der Gemeinde oder – in Ermangelung einer solchen – in deren Umgebung unter Gewährung eines Wohnbauförderungsdarlehens neu errichtete Klein- oder Mittelwohnung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig wäre. Liegt die Baulichkeit innerhalb eines Assanierungsgebietes, so ist im Falle der vorgesehenen Verbesserung ein Widerspruch nur dann zulässig, wenn die Baulichkeit die sonstige Assanierung nicht erschwert oder damit alle städtebaulichen Mißstände (Paragraph 6, Absatz eins und 2) beseitigt werden, oder die Baulichkeit in ein Assanierungsvorhaben nicht einbezogen werden soll. Ist eine Gebietskörperschaft Eigentümer des Grundstückes, so kann sie ihren Widerspruch ferner darauf gründen, daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Kleinwohnung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148226
Alte Dokumentnummer
N9197442964L