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Anl. 1

Fassungen
ab 16.01.1995 — BGBl. Nr. 77/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute16.01.1995 BGBl. Nr. 77/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1995,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.01.1995BGBl. Nr. 77/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. A
    Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:

1.

Abflugspunkte

2.

Punkte im Hoheitsgebiet der

 

 

 

Sozialistischen Republik

 

 

 

Rumänien

 

Punkte auf

 

 

 

österreichischem

 

 

 

Hoheitsgebiet

 

Bukarest

  1. B
    Das von der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:

1.

Abflugspunkte

2.

Punkte im Hoheitsgebiet der

 

 

 

Republik Österreich

 

Punkte im Hoheitsgebiet

 

 

 

der Sozialistischen

 

 

 

Republik Rumänien

 

Wien

  1. C
    Zwischenpunkte und Punkte darüberhinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006825