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Art. 18

Fassungen
ab 29.12.1975 — BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute29.12.1975 BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

29.12.1975BGBl. Nr. 660/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 18

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, mittels welchen sich die Vertragschließenden Teile gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Vorschriften betreffend den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben.

Das zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien geschlossene Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 1958 *) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten der beiden Vertragschließenden Teile, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bukarest am 14. Juli 1975 in zwei Ausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1958,, Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959,

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006824