Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 77/1995Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieser anderen Vertragspartei eine Vertretung einzurichten und zu betreiben, die mit eigenem oder lokalem technischen und kaufmännischen Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken ausgestattet ist.
2.Ziffer 2 Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erhält in gleichem Maße Gelegenheit, seine Beförderungsdokumente auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40006816