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Art. 9

Fassungen
ab 29.12.1975 — BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.12.1975 BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.12.1975BGBl. Nr. 660/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, der im internationalen Flugverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.

Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht- und Postsendungen wie jene betreffend die Formalitäten des Einflugs, des Abflugs, der Ein- und Ausreise, den Zoll und die sanitätspolizeilichen Maßnahmen sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht- und Postsendungen, die in Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden, anzuwenden, solange sich diese auf dessen Hoheitsgebiet befinden.

Ziffer 3 Für die Benützung der Flughäfen, der Einrichtungen und technischen Ausrüstung auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles sind die Steuern und anderen Abgaben in Übereinstimmung mit den durch die Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles einheitlich festgesetzten Steuersätzen und Tarifen einzuheben.

Schlagworte

Frachtsendung, Einreise

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006815