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Art. 1

Fassungen
ab 10.11.1984 — BGBl. Nr. 59/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.11.1984 BGBl. Nr. 59/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.11.1984BGBl. Nr. 59/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

TEIL römisch eins
Ziel der Organisation

Artikel 1

Ziel der Organisation ist es,

Litera a eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung fachlicher Angelegenheiten aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, auf die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen hinsichtlich der Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe hinzuwirken und sie zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;

Litera b die Beseitigung der von Regierungen in bezug auf die internationale Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen anzustreben, um dem Welthandel in steigendem Maße ohne Diskriminierung Schiffahrtsdienste verfügbar zu machen; die von einer Regierung zur Entwicklung der Schiffahrt ihres Landes und aus Sicherheitsgründen gewährte Unterstützung und Förderung gilt an sich nicht als Diskriminierung, sofern die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht bezwecken, die ungehinderte Teilnahme von Schiffen aller Flaggen am Welthandel zu beschränken;

Litera c Angelegenheiten betreffend unlautere, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften gemäß Teil römisch zwei zu prüfen;

Litera d alle Angelegenheiten der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen an sie verweist, zu prüfen;

Litera e für den Austausch von Informationen über von ihr geprüfte Fragen zwischen den Regierungen Sorge zu tragen.

Schlagworte

Verwaltungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057892