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Art. 2

Fassungen
ab 10.11.1984 — BGBl. Nr. 59/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.11.1984 BGBl. Nr. 59/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.11.1984BGBl. Nr. 59/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Zur Erreichung der in Teil römisch eins genannten Ziele wird die Organisation

Litera a die sich nach Artikel römisch eins Buchstaben a, b und c ergebenden Angelegenheiten, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten, die nach Artikel römisch eins Buchstabe d an sie verwiesen werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen; Artikel 3 bleibt unberührt;

Litera b Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und etwa erforderlich werdende Konferenzen einberufen;

Litera c Konsultationen zwischen den Mitgliedern und einen Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;

Litera d die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere solche, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;

Litera e soweit erforderlich und im Einklang mit Teil römisch zehn die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057893