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Art. 38

Fassungen
ab 10.11.1984 — BGBl. Nr. 59/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute10.11.1984 BGBl. Nr. 59/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

10.11.1984BGBl. Nr. 59/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 38

Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die sich auf die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beziehen; insbesondere

  1. Litera a
    nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder auf Grund internationaler Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen nach Maßgabe solcher Übereinkünfte;
  2. Litera b
    prüft er geeignete Maßnahmen, um die Durchsetzung der unter Buchstabe a bezeichneten Übereinkünfte zu erleichtern;
  3. Litera c
    sorgt er für die Beschaffung wissenschaftlicher, technischer und sonstiger praktischer Informationen über die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, um sie an Staaten, vor allem Entwicklungsländer, weiterzugeben und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen und Richtlinien auszuarbeiten;
  4. Litera d
    fördert er die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die sich mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe befassen, wobei Artikel 25 berücksichtigt wird;
  5. Litera e
    prüft er alle sonstigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beitragen würden, einschließlich der Zusammenarbeit in Umweltfragen mit anderen internationalen Organisationen, und trifft die entsprechenden Maßnahmen, wobei Artikel 25 berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057929