Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 39
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057930