Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 56
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß, im Rechtsausschuß, im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuß für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057947