Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL XIIITEIL römisch dreizehn
Abstimmung
Artikel 57
Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß, dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuß für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
jedes Mitglied hat eine Stimme;
die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt;
als „anwesende und abstimmende Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten „anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben“. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057948