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Art. 71

Fassungen
ab 10.11.1984 — BGBl. Nr. 59/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 71 heute10.11.1984 BGBl. Nr. 59/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

10.11.1984BGBl. Nr. 59/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

TEIL römisch neunzehn
Verschiedenes

Artikel 71

Unterzeichnung und Annahme

Vorbehaltlich des Teils römisch drei liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Parteien des Übereinkommens werden, indem sie es

(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;

(b) vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen;

(c) oder annehmen.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057963