Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 71Artikel 71
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL XIXTEIL römisch neunzehn
Verschiedenes
Artikel 71
Unterzeichnung und Annahme
Vorbehaltlich des Teils III liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Parteien des Übereinkommens werden, indem sie esVorbehaltlich des Teils römisch drei liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Parteien des Übereinkommens werden, indem sie es
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
(b) vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen;
(c) oder annehmen.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057963