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Art. 72

Fassungen
ab 10.11.1984 — BGBl. Nr. 59/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 72 heute10.11.1984 BGBl. Nr. 59/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

10.11.1984BGBl. Nr. 59/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 72

Hoheitsgebiete

(a) Ein Mitglied kann jederzeit erklären, daß seine Teilnahme an diesem Übereinkommen sich auf die Gesamtheit oder eine Gruppe oder einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.

(b) Dieses Übereinkommen findet nur dann auf Hoheitsgebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Mitgliedverantwortlich ist, wenn eine diesbezügliche Erklärung gemäß Buchstabe (a) im Namen dieser Hoheitsgebiete abgegeben worden ist.

(c) Eine Erklärung gemäß Buchstabe (a) wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt; dieser leitet eine Abschrift allen zu der Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie denjenigen anderen Staaten zu, die Mitglieder geworden sind.

(d) Sind die Vereinten Nationen auf Grund eines Treuhandabkommens als Verwaltungsbehörde tätig, so können sie dieses Übereinkommen im Namen eines, mehrerer oder aller Treuhandgebiete nach Maßgabe des Artikels 71 annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057964