Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 73
Austritt
(a) Jedes Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung aus der Organisation austreten; der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich von dieser Notifizierung. Der Austritt kann nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jederzeit notifiziert werden. Er wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
(b) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten gemäß Artikel 72 kann jederzeit durch eine von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied oder, wenn die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde eines Treuhandgebietes tätig sind, von diesen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung beendet werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich von dieser Notifizierung. Die Notifizierung wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Eingang beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057965