Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8
Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf welche dieses Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen gemäß Artikel 72 für anwendbar erklärt wurde, können durch eine von dem betreffenden Mitglied bzw. von den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung assoziierte Mitglieder der Organisation werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057899