Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 9
Assoziierte Mitglieder haben die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes und des Rechtes, in den Rat gewählt zu werden. Mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als „Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057900