Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1975Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Drei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für eine Vertragsregierung in Kraft getreten ist, kann diese es durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Inhalt dieser Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
NOR40084628