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Art. 13

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 592/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 592/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 592/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch dreizehn

  1. Absatz eins,, Litera a
    Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
  2. Litera b
    Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tage des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
  3. Litera c
    Artikel römisch acht findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schließt der Ausdruck „ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren“ diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.
  4. Litera d
    Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.
  1. Absatz 2,Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/592/A13/NOR40084629