Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1975Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(1) a)Absatz eins,, Litera a
Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tage des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
Artikel VIII findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schließt der Ausdruck „ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren“ diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.Artikel römisch acht findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schließt der Ausdruck „ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren“ diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.
Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
NOR40084629