Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1975Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation
von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel römisch elf in Kraft tritt;
von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;von jeder nach den Artikeln römisch zwölf und römisch dreizehn eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel römisch sieben oder römisch neun.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
NOR40084630