Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1975Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Vertragsstaaten verbindlich.
(2)Absatz 2,Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde
die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter besonderer Beachtung des Artikels 1 Absatz 2,
die zwischen den Vertragsstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art,
das Völkergewohnheitsrecht,
die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Dokumentnummer
NOR12148375
Alte Dokumentnummer
N9197542755L