Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1975Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 3
In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Dokumentnummer
NOR12148393
alte Dokumentnummer
N9197543683L