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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 633/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 633/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 633/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen einander über die Pläne neuer Bauten und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung zu treffenden Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011480

Dokumentnummer

NOR12148394

alte Dokumentnummer

N9197543684L