Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1976Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1976,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 11
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der am 29. Mai 1969 zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Vereinbarung *).
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt sechzig (60) Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. Danach bleibt sie in Kraft, es sei denn, daß einer der beiden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
UNTERZEICHNET am 24. November 1975 in London in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1970*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1970,
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12148432
Alte Dokumentnummer
N9197642058L