Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ARTIKEL 14
Abgaben
(1)Absatz eins,Was die auf dem italienischen Hoheitsgebiet gesetzlich bestehenden Abgaben anlangt, werden die ÖBB den FS gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Unberührt bleiben die geltenden Verträge zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3)Absatz 3,Die von den ÖBB auf Streckenabschnitten zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof durchgeführten Transporte sind von der Entrichtung der auf italienischem Hoheitsgebiet geltenden Abgaben ausgenommen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund dieses Abkommens zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarungen genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003384