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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 15

Ausweise für den Grenzübertritt

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnbediensteten, die sich in Vollziehung dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung ihres Dienstes begeben müssen und sich dort aufzuhalten haben, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Eisenbahnbediensteten sind von jeder Paß- und Sichtvermerkspflicht befreit. Sie dürfen daher ihre Identität und ihre dienstliche Eigenschaft auch auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Eisenbahnausweises, in Verbindung mit einer Bescheinigung ihrer vorgesetzten Stelle, nachweisen. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich ohne besondere Bewilligung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auch auf die Haushaltsangehörigen der dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden.

Schlagworte

Paßpflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003385