Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL 2
Gemeinschaftsbahnhöfe
(1)Absatz eins,Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Personenverkehr, Gepäcksverkehr, Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40099094