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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 3

Anschlußgrenzstrecken

  1. Absatz eins,Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem folgenden Artikel 8 mit eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen (Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.
  2. Absatz 2,Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und die Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003373