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Art. 21

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 21

Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände der Dienststellen

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates für die zur Einrichtung und zum Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände, Register und Formulare, die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.
  2. Absatz 2,Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19 eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher Art, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Dienstgegenstand, Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003391