Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ARTIKEL 21
Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände der Dienststellen
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates für die zur Einrichtung und zum Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände, Register und Formulare, die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.
(2)Absatz 2,Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19 eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher Art, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Dienstgegenstand, Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003391