Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
ARTIKEL 22
Verbringung von Dienstgeldern
Die von den Bediensteten der ÖBB in Ausübung ihres Dienstes in den grenzüberschreitenden Zügen eingenommenen Geldbeträge können unbehindert auf italienisches Hoheitsgebiet mitgeführt oder von diesen Bediensteten auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003392