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Art. 23

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 23

Zahlungsverkehr

  1. Absatz eins,Zahlungen auf Grund dieses Abkommens werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen geleistet.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden unbeschadet des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003393