Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
ARTIKEL 23
Zahlungsverkehr
(1)Absatz eins,Zahlungen auf Grund dieses Abkommens werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen geleistet.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden unbeschadet des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003393