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Art. 24

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 83/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 83/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 83/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 24

Dienstsendungen

  1. Absatz eins,Dienstbriefe, Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen können zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen, den auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Stellen und den im Artikel 6 Absatz 2 angeführten Vertretern, zwischen allen vorgenannten Stellen sowie zwischen diesen Stellen und ihren vorgesetzten Stellen und entsprechenden Verwaltungen ohne Vermittlung der Post und frei von Postgebühren ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Diese Sendungen sind mit einem Zeichen der absendenden Verwaltung zu versehen und unpersönlich an die Verwaltung oder die Stelle zu richten, für die sie bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Falls der Verdacht auftaucht, daß eine gebührenfrei beförderte Sendung zur Gänze oder teilweise privaten Charakter trägt, sind die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten berechtigt, gemäß dem für solche Fälle nach den Rechtsvorschriften ihres Staates vorgeschriebenen Verfahren die Überprüfung der ankommenden und abgehenden obgenannten Dienstsendungen anzuordnen.

Schlagworte

Geldsendung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003394