Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83/1991Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
ARTIKEL 24
Dienstsendungen
(1)Absatz eins,Dienstbriefe, Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen können zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen, den auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Stellen und den im Artikel 6 Absatz 2 angeführten Vertretern, zwischen allen vorgenannten Stellen sowie zwischen diesen Stellen und ihren vorgesetzten Stellen und entsprechenden Verwaltungen ohne Vermittlung der Post und frei von Postgebühren ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Diese Sendungen sind mit einem Zeichen der absendenden Verwaltung zu versehen und unpersönlich an die Verwaltung oder die Stelle zu richten, für die sie bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Falls der Verdacht auftaucht, daß eine gebührenfrei beförderte Sendung zur Gänze oder teilweise privaten Charakter trägt, sind die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten berechtigt, gemäß dem für solche Fälle nach den Rechtsvorschriften ihres Staates vorgeschriebenen Verfahren die Überprüfung der ankommenden und abgehenden obgenannten Dienstsendungen anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003394