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Art. 25

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 25

Postdienst

  1. Absatz eins,Der Austausch der Postsachen erfolgt in der Regel in den Gemeinschaftsbahnhöfen. Nach der unter Beachtung aller gültigen internationalen Bestimmungen und besonders der des Weltpostvertrages und der zugehörigen Ausführungsvorschriften erfolgten Auswechslung der Postsachen geht die Pflicht zur Obsorge von der einen auf die andere Postverwaltung der Vertragsstaaten über.
  2. Absatz 2,Wenn die Postverwaltung eines der Vertragsstaaten allein den Austauschdienst der Postsachen in einem Gemeinschaftsbahnhof ausführt, wird sich die Postverwaltung des anderen Vertragsstaates an den entsprechenden Kosten im Verhältnis der erbrachten Leistungen beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Artikel 10, 13 Absatz 3, 14 bis 19 und 21 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für den Postdienst.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003395