Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 26

Schiedsverfahren

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder auf diese Weise noch auf dem diplomatischen Wege beigelegt werden kann, kann jeder der Vertragsstaaten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung herbeiführen.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003396