Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
ARTIKEL 27
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(3)Absatz 3,Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft.
(4)Absatz 4,Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003397