Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1311cParagraph 1311 c
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Wartung von Motoren
§ 13.11c.Paragraph 13 Punkt 11 c,
Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen. Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 14 Punkt 04, Absatz eins, einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241898