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§ 1311d BSO

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 40/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1311d heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 1311d01.01.201431.03.2022 BGBl. II Nr. 363/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1311 d

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 40/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren

Paragraph 13 Punkt 11 d,

  1. Absatz eins,Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotore,
    1. Litera a
      die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
    2. Litera b
      die die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.
  2. Absatz 2,Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
    1. Ziffer eins
      Ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
    2. Ziffer 2
      ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für Fahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      die nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
    2. Ziffer 2
      die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241899