Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2013Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 405Paragraph 405
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Sprechfunk
§ 4.05.Paragraph 4 Punkt 05,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 13 Punkt 21, mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
(2)Absatz 2,Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40158547