Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 501Paragraph 501
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
SCHIFFAHRTSZEICHEN
Allgemeines
§ 5.01.Paragraph 5 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Absatz 2, erteilt werden.
(2)Absatz 2,In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
(3)Absatz 3,Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057076