Rechtstracker.at

§ 502 BSO

Fassungen
ab 04.05.1996 — BGBl. Nr. 203/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 502 heute04.05.1996 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

04.05.1996BGBl. Nr. 203/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

Paragraph 5 Punkt 02,

  1. Absatz eins,Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
  2. Absatz 2,Landestellen für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter während der von der Behörde festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
  3. Absatz 3,Andere als die in den Absatz eins und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden.
  4. Absatz 4,Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km, die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein.

Schlagworte

Blinklicht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057077