Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 606Paragraph 606
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
§ 6.06.Paragraph 6 Punkt 06,
(1)Absatz eins,Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, sowie nach Paragraph 3 Punkt 13, gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
(2)Absatz 2,Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz eins,, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
(3)Absatz 3,Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Absatz eins und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057083