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§ 607 BSO

Fassungen
ab 04.05.1996 — BGBl. Nr. 203/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607 heute04.05.1996 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 607

Inkrafttretensdatum

04.05.1996BGBl. Nr. 203/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Paragraph 6 Punkt 07,

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, Absatz 2 und 3 wie folgt ausweichen:

  1. Litera a
    Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug);
  2. Litera b
    wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Großsegel befindet.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057084