Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 802Paragraph 802
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.02.Paragraph 8 Punkt 02,
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist odergemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Paragraph 0.02. Litera a,) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist oder
deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241887