Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 803Paragraph 803
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.03.Paragraph 8 Punkt 03,
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera c, oder e ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d, e oder f ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera a, d, e, oder f ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241888