Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 901Paragraph 901
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
FAHRGASTSCHIFFAHRT
Schiffsverkehr an den Landestellen
§ 9.01.Paragraph 9 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des § 1.15, erster Satz, den Vorrang.Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Paragraph eins Punkt 15,, erster Satz, den Vorrang.
(3)Absatz 3,Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057095