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Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 617/1988
Gliederung Fassung vom 01.01.1989 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
TEIL 1Allgemeine Vorschriften
  1. § 1Geltungsbereich
TEIL 2Verkehrsvorschriften
Abschnitt IALLGEMEINES
  1. § 101Schiffsführer
  2. § 102Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
  3. § 103Allgemeine Sorgfaltspflicht
  4. § 104Verhalten unter besonderen Umständen
  5. § 106Urkunden
  6. § 107Schiffahrtshindernisse
  7. § 108Schutz der Schiffahrtszeichen
  8. § 109Gewässerverunreinigung
  9. § 110Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
  10. § 111Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
  11. § 112Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
  12. § 113Anordnungen in Einzelfällen
  13. § 114Anordnungen vorübergehender Art
  14. § 115Vorrangfahrzeuge
  15. § 116Überwachung
Abschnitt IIKENNZEICHEN DER FAHRZEUGE
  1. § 201Kennzeichen
  2. § 202Anbringung der Kennzeichen
  3. § 303Verbotene Lichter und Zeichen
  4. § 304Ersatzlichter
Lampen und Scheinwerfer
  1. § 305
  2. § 307
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim
  1. § 308Stilliegen
  2. § 311Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
  3. § 312Zeigen des blauen Blinklichtes
Abschnitt IVSCHALLZEICHEN
  1. § 401Allgemeines
  2. § 402Schallzeichen der Fahrzeuge
  3. § 403Schallzeichen von Häfen und Landestellen
  4. § 404Verbotene Schallzeichen
Abschnitt VSCHIFFAHRTSZEICHEN
  1. § 501Allgemeines
  2. § 602Fahrgeschwindigkeit
  3. § 603Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
  4. § 604Grundsätze für das Begegnen und Überholen
  5. § 608Verhalten beim Ausweichen
  6. § 609Besondere Vorschriften für das Überholen
  7. § 610Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
  8. § 612Fahrt mit Radar
  9. § 614Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  10. § 615Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  11. § 616Fahrzeuge in Not
Abschnitt IXFAHRGASTSCHIFFAHRT
  1. § 901Schiffsverkehr an den Landestellen
  2. § 902Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  3. § 903Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
  4. § 904Schleppverbot
  5. § 905Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Abschnitt XBESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN
  1. § 1001Geltungsbereich
  2. § 1002Ausgenommene Vorschriften
  3. § 1004Begegnen und Überholen
  4. § 1005Durchfahrt unter Brücken
  5. § 1006Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
  6. § 1007Überqueren
  7. § 1008Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  8. § 1009Fahrt bei unsichtigem Wetter
  9. § 1010Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  10. § 1011Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  11. § 1012Verbotenes Stilliegen
  12. § 1102Fischen mit der Schleppangel
  13. § 1103Wasserflugzeuge
  14. § 1105Genehmigung von Veranstaltungen
  15. § 1106Genehmigung von Sondertransporten
TEIL 3Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIIBERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
  1. § 1201Patentpflicht
  2. § 1203Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
  3. § 1204Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
  4. § 1205Schiffsführerprüfung
  5. § 1210Schifferpatent für den Rhein
  6. § 1302Schwimmfähigkeit
  7. § 1303Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
  8. § 1304Manövrierfähigkeit
  9. § 1306Schallgeräte
  10. § 1308Steuerstand
  11. § 1309Radargeräte
  12. § 1312Abgasleitungen
  13. § 1314Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
  14. § 1315Akkumulatoren
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
  1. § 1316
  2. § 1318
Abschnitt XIVZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
  1. § 1401
  2. § 1404
  1. § 1405Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
  2. § 1406Entzug der Zulassung
  3. § 1407Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
Abschnitt XVBESATZUNG
  1. § 1501Besatzung
TEIL 4Schlußvorschriften
  1. § 1601Sonderrechte
  2. § 1603Übergangsvorschriften
Inkrafttreten
  1. § 1604
Anlagen
  1. Anl. 1