Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1976Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12148433
Alte Dokumentnummer
N9197643144L