Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40064462