Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulwegsicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Betraute Personen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den mit der Sicherung des Schulweges (des Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten Personen (§ 97a der Straßenverkehrsordnung 1960) hat die Behörde auszufolgen:Den mit der Sicherung des Schulweges (des Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten Personen (Paragraph 97 a, der Straßenverkehrsordnung 1960) hat die Behörde auszufolgen:
einen Ausweis nach dem in der Anlage enthaltenen Muster,
einen Signalstab (§ 2) undeinen Signalstab (Paragraph 2,) und
eine Schutzausrüstung (§ 4).eine Schutzausrüstung (Paragraph 4,).
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Rückgabe von Ausweis, Signalstab und Schutzausrüstung vorzuschreiben, wenn die Betrauung zurückgenommen wird oder sonstwie endet.
(3)Absatz 3,Die betrauten Personen haben bei der Sicherung des Schulweges (des Weges zum oder vom Kindergarten) den Signalstab zu verwenden und die Schutzausrüstung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12148415
Alte Dokumentnummer
N9197619353R