Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.12.1984 bis 30.09.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.12.198430.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulwegsicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.12.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Signalstab

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Signalstab muß aus einem Stiel und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen. Er muß folgende

Abmessungen haben:

  1. Litera a
    Länge des Stieles: etwa 160 cm
    Durchmesser der Scheibe: etwa 50 cm
    oder
  2. Litera b
    Länge des Stieles: 30 cm bis 40 cm
    Durchmesser der Scheibe: 14 cm bis 17 cm
  1. Absatz 2,Die Scheibe muß beiderseits rot sein und einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand aufweisen. Sie muß entweder voll rückstrahlen oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot aufleuchten oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.
  2. Absatz 3,Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem Material bestehen. Der Durchmesser seines runden Querschnittes muß bei der Ausführung nach Absatz eins, Litera a, etwa 30 mm, bei der Ausführung nach Absatz eins, Litera b, 15 mm bis 20 mm betragen. Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht, in der natürlichen Farbe belassen werden und muß ansonsten grau gefärbt sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011488

Dokumentnummer

NOR12148416

Alte Dokumentnummer

N9197619354R