Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulwegsicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
12.12.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Signalstab
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Signalstab muß aus einem Stiel und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen. Er muß folgende
Abmessungen haben:
Länge des Stieles: etwa 160 cm
Durchmesser der Scheibe: etwa 50 cm
oder
Länge des Stieles: 30 cm bis 40 cm
Durchmesser der Scheibe: 14 cm bis 17 cm
(2)Absatz 2,Die Scheibe muß beiderseits rot sein und einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand aufweisen. Sie muß entweder voll rückstrahlen oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot aufleuchten oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.
(3)Absatz 3,Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem Material bestehen. Der Durchmesser seines runden Querschnittes muß bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. a etwa 30 mm, bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. b 15 mm bis 20 mm betragen. Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht, in der natürlichen Farbe belassen werden und muß ansonsten grau gefärbt sein.Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem Material bestehen. Der Durchmesser seines runden Querschnittes muß bei der Ausführung nach Absatz eins, Litera a, etwa 30 mm, bei der Ausführung nach Absatz eins, Litera b, 15 mm bis 20 mm betragen. Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht, in der natürlichen Farbe belassen werden und muß ansonsten grau gefärbt sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12148416
Alte Dokumentnummer
N9197619354R